Ärger im Urlaub

Sie freuen sich schon auf einen wohlverdienten Urlaub. Wie auch immer Ihr Traumurlaub heuer aussehen mag – wir hoffen, dass alles so sein wird, wie Sie es sich bei der Buchung vorgestellt haben.

Aber was tun, wenn die Erwartungen enttäuscht werden? Liegt der Mangel in der Unterkunft, dann beantragen Sie an der Rezeption einen Zimmerwechsel. Ist dies nicht möglich, weil das Hotel ausgebucht ist, rufen Sie Ihren Reiseleiter.

Lässt sich das Problem vor Ort nicht sofort zu Ihrer Zufriedenheit lösen, heißt es, Beweise zu sichern, um im Regress nach Ihrer Rückkehr von der Reise Schadenersatz geltend zu machen. Machen Sie Fotos bzw. dokumentieren Sie den Mangel. Erstellen Sie ein Mängelprotokoll und lassen Sie sich dieses vom Reiseleiter mit „zur Kenntnis genommen“ bestätigen. Notieren Sie Adressen von Mitreisenden, die das selbe Problem haben bzw. Ihre Darstellung bestätigen und dies auch vor Gericht tun würden.

Kontaktieren Sie Ihr Reisebüro um weiteren Rat einzuholen.

Unmittelbar vom Urlaub zurück, machen Sie Ihren Anspruch auf Preisminderung beim Reiseveranstalter schriftlich per Einschreiben geltend.

Entspricht die Höhe der Preisminderung nicht Ihrer Vorstellung, bleibt nur der Weg über das Gericht.

Bevor Sie aber den unsicheren und teuren Rechtsweg einschlagen, prüfen Sie Ihren Anspruch anhand der Frankfurter Tabelle. (Siehe weiter unten)

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Natürlich unterstützten wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

Frankfurter Tabelle

Frankfurter Tabelle

Die Frankfurter Tabelle ist eine Liste zur Abschätzung von Reisepreisminderungen aus dem Titel der Gewährleistung bei Pauschalreisen bei berechtigten Reisemängeln.

Die Liste ist weder für Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich. Sie dient nur zur Orientierung.

Ausgearbeitet wurde die Liste von der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts. Die Tabelle ist deshalb am Landgericht Frankfurt am Main entstanden, weil dort eine besonders hohe Zahl an Reisevertragsfällen aufgelaufen ist.

Auf die Werte der Frankfurter Tabelle wird sogar durch die österreichische Rechtsprechung verwiesen. Die Liste stellt demnach zwar keine Rechtsquelle dar, kann aber als brauchbare Orientierungshilfe zur Bewertung von Reisemängeln dienen (OGH 3. November 2005, 6 Ob 251/05p; 10. Oktober 2002, 6 Ob 11/02i).

Eine weitere Orientierungshilfe bei der Bewertung von Reisemängeln ist die ebenfalls nicht verbindliche Kemptener Reisemangeltabelle. Diese Tabelle stellt mehr auf Einzelurteile ab und berücksichtigt Urteile aus dem gesamten Bundesgebiet.

Quelle: Wikipedia

 
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